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Vereinssatzung

Die vollständige Vereinssatzung und Beitragsordnung steht auch im Bereich "Downloads" als PDF-Dokument zur Verfügung.

Satzung vom 08. April 2019:

 S.m.B. Mönchengladbach e.V.

 

SATZUNG

A. Allgemeines

§ 1 Name und Zweck

1. Der am 14.02.1993 gegründete Verein führt den Namen S.m.B. Mönchengladbach e.V.

Er ist ein­getragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter der Nummer VR 2048.

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Der Sitz des Vereins ist Mönchengladbach.

2. Der Zweck des S.m.B. Mönchengladbach e.V. ist die Förderung des  Sports, insbesondere des Schwimmsports, der Jugendhilfe und der Förderung behinderter Menschen.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

    • Förderung des Schwimmsports als Breiten- und Wettkampfsport und als Hilfsmittel zur Inklusion in die Gesellschaft und Sportwelt.
    • Förderung der Jugendpflege, insbesondere Entwicklung und Verbesserung der Motorik, den Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung und die sinnvolle Betätigung mit anderen zusammen, um dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit zu erlernen.
    • Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendpflege.
    • Aus- und Fortbildung von Schwimmern und Übungsleitern.
    • Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Sportaktivitäten.
    • Zusammenarbeit mit Institutionen mit ähnlichen Zielsetzungen.

Darüber hinaus dient er der Erhaltung und Pflege allseitiger Kameradschaft durch regelmäßige Zusammenkünfte und sportliche Veranstaltungen.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

1. Der S.m.B. Mönchengladbach e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, außer dem Ersatz von Aufwendungen, die im Dienste des Vereins entstehen, nach vorheriger Rücksprache mit dem Vorstand. Die Mit­glieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Hospiz St. Christophorus – Rathausstr. 19 in 41061 Mönchengladbach, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§2 Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3 Verbandzugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied im:

    • Schwimmverband Rhein Wupper e.V.
    • Stadtsportbund Mönchengladbach

 

§ 4 Mitgliedsarten

Dem Verein gehören an:

    • aktive Mitglieder,
    • passive Mitglieder,
    • Ehrenmitglieder,

Aktive Mitglieder nehmen am Sportbetrieb teil. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich am Sport zu beteiligen. Personen, die den Zweck des Vereins in beson­deren Maßen gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Gastmitglieder gehören einem anderen Sportverein an und üben vorübergehend den Schwimmsport im S.m.B. Mönchengladbach e.V. als Gäste aus.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche, unbescholtene Person und jede juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Berufs, Alters, der Wohnung, der Telefonnummer und der E-Mail Adresse schriftlich einzureichen. Änderungen müssen dem Verein unaufgefordert mitgeteilt werden. Minder­jährige und betreute Personen bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters/Betreuers.
  2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall der Aufnahme die Satzung an. Der Vor­stand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Gerätschaften des Vereins zu benutzen und an den Ver­anstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht unter der Voraussetzung, dass sie mindestens 16 Jahre alt sind. Gastmitglieder haben kein Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 

§ 7 Beitrag

Die Mitglieder sind beitragspflichtig. Weiteres regelt die jeweils gültige Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft geht verloren durch:

  • Tod, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
  • freiwilligen Austritt,
  • Ausschluss,
  • Verstöße gegen Bestimmungen der Beitragsordnung.

2. Der freiwillige Austritt zum Jahresende muss schriftlich an den Vorstand bis zum
November des Jahres erfolgen.

3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  1. grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
  2. unehrenhaftes Verhalten inner- und außerhalb des Vereins.

 

§ 9 Benutzung von Vereinsgeräten

Für die Benutzung von Vereinsgerätschaften übernimmt der Verein keine Haftung.

 

§10 Versicherungsschutz

Die beitragszahlenden Mitglieder sind über den Schwimmverband im Rahmen der bestehenden Verträge versichert. Bei Sportunfällen sind die Mitglieder verpflichtet, diese innerhalb von 24 Stunden dem Vorstand anzuzeigen, da sämtliche Unfälle binnen einer Woche über den Schwimmverband der Versicherung gemeldet werden müssen.

Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr des Haftungsausschlusses seitens der Versicherung. In diesem Falle sind auch alle Ansprüche gegen den Verein ausgeschlossen. Der Vorstand behält sich vor, weiteren Versicherungsschutz zu beschaffen.

 

B. Vereinsorgane

§ 11 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der/dem:

    1. 1. Vorsitzenden,
    2. 2. Vorsitzenden,
    3. Kassenwart/in

Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf eine Erweiterung des Vorstandes beschließen.

2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Erste/r und zweite/r Vorsitzende/r werden nicht im gleichen Jahr, sondern im Wechsel gewählt.

 

§ 13 Geschäftsbereich des Vorstandes

  1. Die Personen gemäß § 12 Abs. 1 a - c, und zwar je zwei gemeinsam, sind vertretungs­berechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsange­legenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB) sowie erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand ist verpflichtet, in allen den Verein verpflichtenden Rechtsgeschäften und Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
  3. Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstandes wird insoweit eingeschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als € 1000,– für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereins nicht nur von dem vertretungsberechtigten Vorstand, sondern zusammen mit einem dritten vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, für die Durchführung der Vereinszwecke Anordnungen zu treffen, wie z.B. Spiel-, Haus- und Badeordnungen, zu deren Befolgung die Mitglieder ver­pflichtet sind.
  5. Die Bestimmungen des §-13 / 2. 3. 4. sind lediglich Regelungen im Innenverhältnis.

 

§ 14 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens 2/3 anwesend sind. Ist die einberufene Vorstandsversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich­heit entscheidet die Stimme des/der 1.Vorsitzende/n bei dessen Abwesenheit die des/der 2.Vorsitzenden.

 

§ 15 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung in Textform und muss die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

 

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Sie entscheidet über:
    1. die Genehmigung der Bilanz und Jahresrechnung,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Neuwahl des Vorstandes,
    4. Satzungsänderung,
    5. die Beitragsordnung,
    6. die Auflösung des Vereins,
    7. Anträge des Vorstandes und der Mitgliederversammlung (§ 17).
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie nicht die Auflösung des Vereins betrifft. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von der Hälfte der aktiven Mitglieder erforderlich. Bleibt die zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen aktiven Mitglieder beschlussfähig ist.
  3. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist eine neue Abstimmung vorzunehmen. Bei abermaliger Stimmengleichheit ist die Stimme der/des 1. bzw. bei Abwesenheit der/des/ Vorsitzenden ausschlaggebend.
  4. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 17 Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Anträge, die Satzungsänderungen zur Folge haben, müssen dem Vorstand mindestens einen Monat vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung zugehen. Andere Anträge müssen dem Vorstand mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung zugehen.

 

§18 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorge­schlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

C. Ausschüsse und Beauftragungen

§ 19 Einsetzung

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung Ausschüsse oder Beauftragte einzusetzen.

 

D. Schlussbestimmungen

§ 20 Haftpflicht

Die Benutzung von Geräten des Vereins sowie die Beteiligung an Veranstaltungen des Vereins erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Mitgliedes bzw. Gastes. Der Verein lehnt ausdrücklich jede Haftung für sich und seine Mitglieder ab, im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 21 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederver­sammlung unter Einhaltung des § 16 beschlossen werden.
  2. Für den Fall der Auflösung werden der/die 1. und 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in zu Liquidatoren bestimmt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist die Einstimmig­keit erforderlich. Rechte und Pflichten bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).

 

§ 22 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde zum 08.04.2019 erneuert und tritt nach dem Mitgliederversammlungsbeschluss in Kraft.

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